Unsere Leistungen im Überblick
Die 1992 gegründete Rechtsanwaltskanzlei Kersten Korn, Saalfeld, steht Ihnen für Beratungsleistungen und Prozeßvertretung insbesondere auf nachfolgenden Gebieten deutschlandweit zur Verfügung:
- Erbrecht
Herr Rechtsanwalt Korn ist Mitglied im Deutschen Forum für Erbrecht e.V. und hat im Jahr 2005 erfolgreich den Fachanwaltslehrgang Erbrecht zum Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse auf diesem Gebiet absolviert.
Aufgrund der nachgewiesenen praktischen Erfahrung hat ihm die Rechtsanwaltskammer Thüringen am 05.07.2006 den Titel
Fachanwalt für Erbrecht verliehen.
Herr Rechtsanwalt Korn ist damit einer der ersten Fachanwälte auf dem Gebiet des Erbrechts in Thüringen."
- Familienrecht
- Arbeitsrecht
- Zivilrecht
(Vertragsrecht, Mietrecht)
- Verkehrsrecht
(Unfallregulierung, Verteidigung in Straf- und Bußgeldsachen)
- Strafrecht
(Ehescheidung, Unterhalt)
Weitere Tätigkeitsgebiete auf Anfrage.
Erbrecht
Erbrecht:
Das Tätigkeitsgebiet Erbrechts beinhaltet die erbrechtliche Gestaltung von Testamenten. Weiterhin die Erbauseinandersetzung von Nachlässen aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder aber testamentarischer Verfügungen.
Die Geltendmachung bzw. Abwehr von Pflichtteils- und Pflichtteilergänzungsansprüchen gehört ebenfalls zum Arbeitsfeld.
Es ist leider Tatsache, daß nur 20% der Deutschen eine letztwillige Verfügung haben.
Ohne Testament ist jedoch ein vernünftiger Vermögensübergang purer Zufall.
Hinzu kommt, daß über 80% der Verfügungen inhaltlich verfehlt, unklar, widersprüchlich, sinnwidrig oder gar gänzlich unwirksam sind.
Der Verzicht auf eine vernünftige Nachlaßplanung ist nicht nur verantwortungslos, sondern stützt die Hinterbliebenen häufig in kostspielige Rechtsstreitigkeiten, die einen beträchtlichen Anteil des Erbes verschlingen und darüber hinaus noch die familiären Beziehungen über Jahre hinweg irreparabel zerstören. Im Interesse der Familie und insbesondere der Erhaltung des in aller Regel hart erarbeiteten Vermögens, schulden wir eine kluge und rechtzeitige Nachlaßplanung mit wirtschaftlich vernünftigen und klaren Regelungen.
“Selbstgebastelte” Testamente haben hierbei oft katastrophale Auswirkungen.
Insofern ist es unbedingt veranlaßt, einen Fachmann mit der Nachlaßplanung zu beauftragen.
Erben und Vererben
Mehrere 100 Millionen EURO werden jährlich in Deutschland privat vererbt. Es ist daher nicht nachzuvollziehen daß, viele Bürger nach dem Moto "Nach mir die Sinnflut" handeln.
Nur etwa jeder 5. Deutsche hinterläßt eine letztwillige Verfügung. Von diesem Fünftel wiederum sind nahezu 80 % der letztwilligen Verfügungen formunwirksam, sinnwidrig, widersprüchlich, oder führen schlichtweg nicht zu dem gewünschten Ergebnis.
Ganz offensichtlich hat dieses unverständliche Verhalten seinen Grund in einer Tabuisierung des eigenen Todes. Der Umgang mit dem eigenen Tod bereitet vielen Menschen erhebliche Schwierigkeiten. Man befaßt sich eben ungern mit diesen Thema.
Das Verdrängen des eigenen Ablebens und der daraus resultierende Verzicht auf eine vernünftige Nachlaßplanung kann nur als verantwortungslos bezeichnet werden. Nicht selten kommt es dadurch zu Streitigkeiten, die Familien über Generationen hinweg spalten und auseinanderbrechen lassen. Darüber hinaus werden oft unnötig Erbschaftssteuern in erheblichem Maße gezahlt.
Deshalb kann Ziel einer vernünftigen Nachlaßplanung nur sein:
Friedenstiften unter den Nachfahren und Vermeidung einer unnötigen Bereicherung des Staates.
Nachstehend seien einige grundlegende Ausführungen zum Erbrecht gemacht, wobei jedoch auf Grund ständiger Änderungen in der Gesetzgebung und Rechtsprechung keine Haftung für den Inhalt übernommen werden kann.
Gesetzliche Erbfolge:
Die gesetzliche Erbfolge richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen dem Erblasser und dem jeweiligen Erben. Hierzu hat der Gesetzgeber die einzelnen Verwandten in Ordnungen eingeteilt, wobei zu beachten ist, daß ein Verwandter der näheren Ordnung einen Verwandten der entfernteren Ordnung ausschließt.
- 1. Ordnung (§ 1924) BGB:
Abkömmlinge des Erblassers;
Zu den Abkömmlingen des Erblassers gehören Kinder, Enkel und Urenkel, aber auch
adoptierte und nichteheliche Kinder. Nichtehelich geborene Kinder sind seit in Kraft treten
des Erbrechtsgleichstellungsgesetzes ebenso wie eheliche Kinder voll erbberechtigt.
- 2. Ordnung (§ 1925 BGB):
Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge;
Hierunter versteht man die Geschwister des Erblassers und wiederum deren Kinder.
- 3. Ordnung (§ 19626 BGB):
Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge;
Unter dieser Ordnung sind Onkel und Tanten des Erblassers, sowie deren Kinder, mithin
Neffen und Nichten, zu fassen.
- 4. Ordnung (§ 1928 BGB):
Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge;
Da die Verwandtschaftsverhältnisse in dieser Ordnung sich nur schwer nachweisen lassen, wird hier nicht mehr nach Stämmen geerbt, sondern nach dem Grad der Verwandtschaft.
Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten:
Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten ist in § 1931 BGB geregelt und hängt zudem vom Güterstand der Eheleute ab. Ist zwischen den Ehegatten nichts weiteres durch einen notariellen Ehevertrag geregelt, so liegt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft zu Grunde.
Beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft erhält der überlebende Ehegatte gemäß § 1371 BGB als Pauschale den erbrechtlichen Zugewinnausgleich , der dem gesetzlichen Erbteil hinzugerechnet wird. Neben Verwandten der l, Ordnung beträgt dieser gesetzliche Erbteil . Neben Verwandten der 2. Ordnung beträgt der gesetzliche Erbteil
Sind weder Verwandte der l., noch der 2. Ordnung vorhanden und auch die Großeltern des Erblassers nicht mehr am Leben, so erbt der überlebende Ehegatte alleine.
Es ist jedoch unbedingt zu beachten, dass beim Erbrecht der Ehegatten diverse Sonderreglungen bestehen. Unter Umständen ist es für den überlebenden Ehegatten von Vorteil, den erbrechtlichen Zugewinnausgleich nach § 1371 Absatz IV BGB auszuschlagen und stattdessen einen Zugewinnausgleich zu verlangen, wie er sonst bei einer Scheidung durchgeführt wird. Zusätzlich hierzu kann der Ehegatte dann seinen Pflichtteil aus dem Erbrecht verlangen.
Bevor jedoch von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, sollte unbedingt ein fachkompetenter Berater hinzugezogen werden, die die Erfahrung lehrt, das diese Vorgehensweise nur in seltensten Fällen wirtschaftlich sinnvoll ist.
Zu den Ehegattenerbteilen bei anderen Güterständen (Gütertrennung, Gütergemeinschaft) wird hier im einzelnen ebenfalls nichts ausgeführt, da auf Grund der Komplexität des Themas die Hinzuziehung eines Fachberaters dringend notwendig erscheint. Es wird jedoch auf die nachstehende Grafik der Ehegattenerbeteile gegenüber Abkömmlingen bei den einzelnen Güterständen verwiesen.
Zusätzlich zu seinem Ehegattenerbteil erhält der Ehegatte den sogenannten "Voraus" gemäß § 1932 BGB. Es handelt sich hierbei um ein gesetzliches Vorausvermächtnis.
Der überlebende Ehegatte erhält demnach den gesamten Hausrat und die Hochzeitsgeschenke, ohne dass diese auf den Erbteil im einzelnen angerechnet werden.
Von der gesetzlichen Erbfolge, wie oben dargestellt, kann abgewichen werden durch eine sogenannte gewillkürte Erbfolge, d. h., der Erblasser bedient sich einer letztwilligen Verfügung (Testament, gemeinschaftliches Ehegattentestament, Erbvertrag).
Pflichtteil:
§ 2303 BGB legt fest, welche Personen dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten zugerechnet werden. Dies sind die Abkömmlinge des Erblassers, Eltern und der Ehegatte, Grundvoraussetzung für die Geltendmachung des Pflichtteils ist, dass die pflichtteilsberechtigte Person enterbt ist, bzw. durch die Erbeinsetzung weniger erhalten würde, als der gesetzliche Pflichtteil ausmacht. Eltern wiederum sind nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind. Die Höhe des Pflichtteils bemisst sich nach § 2303 Absatz l BGB und beträgt die Hälfte des Wertes des jeweiligen gesetzlichen Erbteils. Folglich gilt es zur Feststellung der Pflichtteilsquote zunächst die gesetzliche Erbquote festzustellen.
Bei der Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen wird dringend die Hinzuziehung eines Fachberaters empfohlen, da zum einen die Berechnung der Quoten sehr kompliziert sein kann und darüber hinaus die Feststellung des tatsächlichen Nachlasses nur mittels der Geltendmachung von Auskunftsansprüchen gegenüber dem Erben oder der Erbengemeinschaft möglich ist. Auch dies führt in der Praxis häufig zu Problemen.
Der Pflichtteilsanspruch verjährt nach 3 Jahren gemäß § 2332 BGB ab dem Zeitpunkt, von dem der Pflichtteilsberechtigte davon erfahren hat, dass er entweder enterbt, oder aber geringer bedacht wurde.
Ion der Praxis erlebt man häufig, dass der Erblasser noch kurz vor seinem Ableben erhebliche Anteile seines Vermögens verschenkt, bzw. in sonstiger Form auf andere Personen transferiert. Der Pflichtteilsanspruch würde in derartigen Fällen häufig ins Leere laufen.
Für diesen Fall hat der Gesetzgeber jedoch den sogenannten Pftichtteilsergänzungsanspruch gemäß § 2325 BGB vorgesehen, der es dem Pflichtteilsberechtigten ermöglich alle Geschenke des Erblassers in den letzten 10 Jahren vor dessen Ableben in den Nachlass einzubeziehen. Auch hierbei können erheblicher rechtliche und tatsächliche Probleme auftreten, weswegen die Hinzuziehung eines Fachberaters unerlässlich erscheint.
Erbschafts- und Schenkungssteuer:
Auf Grund der Komplexität des Themas wird hier lediglich eine Tabelle veröffentlicht, aus der sich Steuerklassen, Freibeträge und Steuersätze in Prozent ergeben. Vor Abschluss einer letztwilligen Verfügung ist dringend anzuraten einen fachkompetenten Steuerberater oder Rechtsanwalt zu konsultieren.
Aktueller Hinweis:
Bei nachträgliche Testamentsänderungen oder Ergänzungen - vorher anwaltlichen Rat einholen.
Eine Entscheidung des Bayerischen Oberlandesgerichts vom 10.12.2003 verdeutlicht wieder einmal die Gefahr, die von nachträglichen Änderungen und Ergänzungen eines Testamentes ausgehen.
Im vorliegenden Fall hatte ein Ehepaar ein „klassisches” Berliner Testament errichtet, sich zunächst wechselseitig als Erben eingesetzt und danach die gemeinschaftlichen Kinder als Schlußerben.
Ein später angebrachter Zusatz über eine Nichtverheiratungsklausel wurde von den Eheleuten nicht unterschrieben.
Das Bayerische Oberlandesgericht hat nunmehr entschieden, daß dieser Fehler zur Formunwirksamkeit des gesamten Testamentes führt.
Um solche einschneidenden und negativen Folgen zu vermeiden, sollte stets bei geplanten Änderungen oder Ergänzungen anwaltlicher fachlicher Rat eingeholt werden.
Darüber hinaus soll das Testament ohnehin in gewissen Zeitabständen auf Änderungsbedürftigkeit geprüft und auch hier anwaltlicher Rat eingeholt werden.
Arbeitsrecht
Arbeitsrecht:
Das Arbeitsrecht umfaßt vorwiegend die folgenden Bereiche:
- die Abwicklung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis
- die Durchführung von Kündigungsschutzklagen
In arbeitsrechtlichen Streitigkeiten ist stets darauf hinzuweisen, daß gem. § 12 a ArbGG in Urteilsverfahren des l. Rechtszuges kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Rechtsanwaltes besteht.
Das heist, daß der Mandant in jedem Fall die Kosten des Rechtsanwaltes selbst zu tragen hat.
Der Abschluß einer entsprechenden Rechtsschutzversicherung ist hier, wie auch in anderen Rechtsgebieten, selbstverständlich von erheblicher Bedeutung.
Verkehrsrecht:
Hierunter ist die zivilrechtliche Abwicklung von Verkehrsunfällen zu
verstehen.
Das heißt das Gebiet des Verkehrsrechtes umfaßt vorwiegend
- die Geltendmachung von materiellen Schäden aus Verkehrsunfällen
- sowie die Geltendmachung von Schmerzensgeld, Behandlungskosten
etc.
Die Vertretung in Bußgeld- bzw. Strafverfahren wegen Verkehrsdelikten unterfällt dem Gebiet des Strafrechts.
Weitgehend unbekannt ist die Tatsache, dass die gegnerische Krafthaftpflichtversicherung bei einem unverschuldeten Unfall grundsätzlich die Kosten des Anwalts zu tragen hat.
Insofern empfiehlt es sich, insbesondere nach einem unverschuldeten Unfall, unverzüglich einen Anwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu betrauen, gleichgültig, ob eine Rechtsschutzversicherung besteht oder nicht.
Selbstredend versuchen die Versicherer Anwälte bei der Regulierungen von Verkehrsunfällen weitestgehend nicht zu beteiligen.
Zum einen sollen dadurch anfallende Rechtsanwaltsgebühren gespart werden und zum anderen ist der Bürger als juristischer Laie selbstverständlich nicht in der Lage, sämtliche Schadenspositionen, die nach geltendem Recht veranschlagt werden können, zu benennen.
Insbesondere ist der juristische Laie nicht in der Lage Schmerzensgeldansprüche der Höhe nach korrekt zu beziffern. Diesbezüglich wird auf nachstehende Ausführungen zum Schmerzensgeld verwiesen.
Schmerzensgeld:
Der Anspruch des Verletzten auf Gewährung einer Entschädigung für die von ihm erlittenen Schmerzen leitet sich aus § 253 (2) BGB her.
Die Vorschrift schützt in erster Linie die körperliche Unversehrtheit gegen jedwede unangemessene Einwirkung oder Behandlung, die zu einer nicht völlig unerheblichen Verletzung führt.
Geschützt wird ferner die Beschädigung der Gesundheit im Sinne eines Hervorrufens oder Steigerns eines, wenn auch nur vorübergehenden pathologischen Zustands. Eine Gesundheitsbeeinträchtigung kann also auch ohne die unmittelbar körperliche Mißhandlung, etwa durch Verabreichung von Gift, Ansteckung mit einer Geschlechtskrankheit, als Unfallschock oder in Form einer pathologischen nervlichen Zerrüttung angesichts des Unfalltodes nächster Angehöriger eintreten.
Wesensmerkmal der Körper- und Gesundheitsbeeinträchtigung ist damit die medizinische Messbarkeit des Eingriffs, der medizinische Nachweis einer Beeinträchtigung.
In aller Regel führen alle genannten Verletzungen und Beeinträchtigungen zu materiellen Schadenspositionen, indem Heilbehandlungskosten, Pflegekosten, krankheitsbedingter Verdienstausfall und vieles mehr als Schaden anfallen.
Dieser Vermögensschaden und die sich daraus ergebenden Ersatzansprüche werden nach den schadensrechtlichen Vorschriften des BGB (§§ 823 ff. i.V.m §§ 249 ff BGB) oder Gefährdungshaftung (§§ 7 ff. StVG) geregelt.
Die Schmerzen des Verletzten jedoch, seine Leiden, Beeinträchtigungen und möglicherweise dauernden Entstellungen, stellen keinen Vermögensschaden dar und erhalten deshalb durch §253 (2) BGB einen gesonderten Ersatzanspruch, eine billige Entschädigung (Schmerzensgeld).
Bei Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes ist darauf hinzuweisen, dass deutsche Gerichte vergleichsweise geringe Schmerzensgeldbeträge zuerkennen, gerade im Verhältnis zu den oft erheblichen Beträgen, die beispielsweise amerikanische Gerichte zuerkennen.
Leistung 4
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