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Verkehrsrecht


Verkehrsrecht:

Hierunter ist die zivilrechtliche Abwicklung von Verkehrsunfällen zu
verstehen.
Das heißt das Gebiet des Verkehrsrechtes umfaßt vorwiegend

  • die Geltendmachung von materiellen Schäden aus Verkehrsunfällen
  • sowie die Geltendmachung von Schmerzensgeld, Behandlungskosten

etc.

Die Vertretung in Bußgeld- bzw. Strafverfahren wegen Verkehrsdelikten unterfällt dem Gebiet des Strafrechts.

Weitgehend unbekannt ist die Tatsache, dass die gegnerische Krafthaftpflichtversicherung bei einem unverschuldeten Unfall grundsätzlich die Kosten des Anwalts zu tragen hat.

Insofern empfiehlt es sich, insbesondere nach einem unverschuldeten Unfall, unverzüglich einen Anwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu betrauen, gleichgültig, ob eine Rechtsschutzversicherung besteht oder nicht.

Selbstredend versuchen die Versicherer Anwälte bei der Regulierungen von Verkehrsunfällen weitestgehend nicht zu beteiligen.

Zum einen sollen dadurch anfallende Rechtsanwaltsgebühren gespart werden und zum anderen ist der Bürger als juristischer Laie selbstverständlich nicht in der Lage, sämtliche Schadenspositionen, die nach geltendem Recht veranschlagt werden können, zu benennen.

Insbesondere ist der juristische Laie nicht in der Lage Schmerzensgeldansprüche der Höhe nach korrekt zu beziffern. Diesbezüglich wird auf nachstehende Ausführungen zum Schmerzensgeld verwiesen.

Schmerzensgeld:

Der Anspruch des Verletzten auf Gewährung einer Entschädigung für die von ihm erlittenen Schmerzen leitet sich aus § 253 (2) BGB her.

Die Vorschrift schützt in erster Linie die körperliche Unversehrtheit gegen jedwede unangemessene Einwirkung oder Behandlung, die zu einer nicht völlig unerheblichen Verletzung führt.

Geschützt wird ferner die Beschädigung der Gesundheit im Sinne eines Hervorrufens oder Steigerns eines, wenn auch nur vorübergehenden pathologischen Zustands. Eine Gesundheitsbeeinträchtigung kann also auch ohne die unmittelbar körperliche Mißhandlung, etwa durch Verabreichung von Gift, Ansteckung mit einer Geschlechtskrankheit, als Unfallschock oder in Form einer pathologischen nervlichen Zerrüttung angesichts des Unfalltodes nächster Angehöriger eintreten.

Wesensmerkmal der Körper- und Gesundheitsbeeinträchtigung ist damit die medizinische Messbarkeit des Eingriffs, der medizinische Nachweis einer Beeinträchtigung.

In aller Regel führen alle genannten Verletzungen und Beeinträchtigungen zu materiellen Schadenspositionen, indem Heilbehandlungskosten, Pflegekosten, krankheitsbedingter Verdienstausfall und vieles mehr als Schaden anfallen.

Dieser Vermögensschaden und die sich daraus ergebenden Ersatzansprüche werden nach den schadensrechtlichen Vorschriften des BGB (§§ 823 ff. i.V.m §§ 249 ff BGB) oder Gefährdungshaftung (§§ 7 ff. StVG) geregelt.

Die Schmerzen des Verletzten jedoch, seine Leiden, Beeinträchtigungen und möglicherweise dauernden Entstellungen, stellen keinen Vermögensschaden dar und erhalten deshalb durch §253 (2) BGB einen gesonderten Ersatzanspruch, eine billige Entschädigung (Schmerzensgeld).

Bei Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes ist darauf hinzuweisen, dass deutsche Gerichte vergleichsweise geringe Schmerzensgeldbeträge zuerkennen, gerade im Verhältnis zu den oft erheblichen Beträgen, die beispielsweise amerikanische Gerichte zuerkennen.

  





 


 



 



 

 



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