Rechtsanwalt
Kersten Korn
Saalfeld/Thüringen

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Seite zuletzt aktualisiert am:

Samstag, 8. November 2014 

Das aktuelle Urteil:

Ehegattentestament und Scheidung

Ehegatten legen ihren letzten Willen oft in einem gemeinsamen Testament fest.
Dies ist gesetzlich zulässig und weit verbreitet.
Doch was passiert mit dem Testament, wenn die Ehe geschieden wird?

Viele Ehegatten meinen, dass dann das Testament automatisch unwirksam wird.
In der Tat gibt es in § 2268 Abs. 1 BGB die Regelung, dass gemeinschaftliche Testamente mit Auflösung der Ehe unwirksam werden.

Aber weitgehend unbekannt ist die sich anschließende Regel in § 2268 Abs. 2 BGB. Dort ist bestimmt, dass unter Umständen ein gemeinsames Testament der Eheleute auch dann weiter gelten kann, wenn die Ehe geschieden wurde.
Das soll in den Fällen zutreffen, wenn anzunehmen ist, dass beide Ehegatten im Fall der Scheidung auch eine solche Regelung wollten.

Dies bietet erheblich Konfliktpotential, da im Nachhinein im Wege der Auslegung ermittelt werden muss, ob die Eheleute damals während guter Ehezeiten wollten, dass das Testament auch für den Fall der Scheidung weiter gelten solle.

Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 07.07.2004 (Az VI ZR 187/03) nochmals ausdrücklich bestätigt. Darin stellt der BGH fest, dass Ehegattentestamente, die auch über die Scheidung hinaus weiter gelten sollen, nach der Scheidung nicht durch ein einseitiges Testament eines Ehegatten aufgehoben werden können.

Dies birgt erhebliche Gefahren für die Praxis.
Im Regelfall ist es doch so, dass Eheleute dann ein gemeinsames Testament errichten, wenn die Ehe intakt ist. Scheidung ist zu diesem Zeitpunkt kein Thema. Die Ehegatten machen sich in dieser Phase meist auch keine Gedanken darüber, ob etwa das Testament nach der Scheidung weiter gelten soll oder nicht. Sie gehen meist davon aus, dass das Testament im Fall der Scheidung nicht mehr wirksam sei.

Diese Sicht ist jedoch, wie das Urteil des BGH beweist, zu einfach und kann zu nicht gewollten, katastrophalen Folgen führen.

Bei fast jedem Ehegattentestament besteht die potentielle Gefahr, dass im Nachhinein im Wege der Auslegung das Nachlassgericht zum Ergebnis kommt, die Eheleute hätten beabsichtigt, das Testament auch im Falle der Scheidung aufrecht zu erhalten.

Wird die Ehe dann später doch geschieden und die Eheleute meinen, dass Testament sei unwirksam und damit aus der Welt, sind negative Überraschungen nicht ausgeschlossen.

Gedacht sei nur an den Fall dass der geschiedene Ehegatte mit seinem neuen Partner ein neues Testament verfasst hat.
Wenn nun hier der Erbfall eintritt und das Nachlassgericht zur Auffassung kommt, dass das alte Testament aus erster Ehe weiter gilt, ist das mit dem neuen Partner verfasste Testament null und nichtig.
Das Vermögen des Ehepartners kann so in ganz andere Hände gelangen, als er es tatsächlich beabsichtigte.

Oder es sei an den Fall gedacht, dass der alte Ehegatte verstirbt, so dass bei dem ersten Ehegattentestament die Bindungswirkung einsetzt.
Dann wäre es dem Überlebenden geschiedenen Ehegatten verwehrt, überhaupt je mit seinem neuen Ehepartner ein neues wirksames Testament zu verfassen, weil er immer an das alte gebunden bliebe.

Was sollte man deshalb tun?

Zunächst ist davon auszugehen, dass der übergroßen Mehrzahl die Eheleute bei Testamentserrichtung nicht beabsichtigen, dass das Testament bei Scheidung weiter gelten soll.

Um aber jegliche Rechtsunsicherheit mit den benannten möglichen negativen Folgen auszuschließen, empfiehlt es sich dringend, dass bei künftigen Ehegattentestamenten der Satz aufgenommen wird, dass dieses Testament im Falle einer möglichen Scheidung keine Gültigkeit mehr haben soll. Dann herrscht Rechtsklarheit. Sind die Eheleute bereits geschieden, dann wollen auch sie in der Regel nicht, das das alte Testament weiter gilt. Wenn sie sich darüber einig sind, empfiehlt es sich dem Testament die Wirksamkeit zu nehmen. Handschriftliche Testamente können vernichtet werden, notarielle Testamente werden mit Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung des Nachlassgerichtes ungültig.

Problematisch wird es dann wenn einer der geschiedenen Ehegatten hierbei nicht mitwirkt. Dann bleibt dem anderen Ehegatten nur übrig, den gesetzlich vorgegebenen Weg zu gehen, er muss den Rücktritt von diesem Testament in notarieller Form zugestellt dem Ex-Partner gegenüber erklären.
Ist der geschiedene Ehepartner nach der Scheidung bereits verstorben, sollte möglicherweise der andere Partner das Testament aus Sicherheitsaspekten anfechten.
Die Anfechtung muss notariell beurkundet werden. Hierbei gilt es jedoch Fristen und bestimmte Anfechtungsgründe zu beachten. Hierzu ist sicher der Rat eines im Erbrecht erfahrenen Juristen notwendig.

Das Urteil des BGH hat nochmals die Kompliziertheit der Rechtssituationen die möglicherweise eintreten können, verdeutlicht.
Es empfiehlt sich daher immer den sichersten Weg zu gehen. Also im Ehegattentestament stets aufzunehmen, dass dieses nicht über den Fall der Scheidung hinaus gelten soll. Darüber hinaus sollten die Eheleute bei Scheidung reinen Tisch machen und bisherige Testamente aus der Welt schaffen.

 

Vorsicht bei nachträglicher Änderung von Testamenten

Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Testamentes, die von der Unterschrift des Testierenden räumlich gesehen nicht gedeckt sind, können zur Unwirksamkeit des gesamten Testamentes führen.

Den Fall den das Bayrische Oberlandesgericht (Beschluß vom 10.12.03 1 ZBR 71/03) zu entscheiden hatte, hatten die Eheleute in einem klassischen Berliner Testament sich zunächst wechselseitig und nach dem Tod des Längstlebenden die gemeinschaftlichen Kinder als Schlußerben eingesetzt.
Nach der Unterschrift wurde folgender Text eingefügt: „PS: Der überlebende Teil darf nicht mehr heiraten”.
Dieser Zusatz ist von den Eheleuten nicht unterschrieben worden.

Das Bayr. Oberlandesgericht urteilte nunmehr, daß dieser letzte Teil unwirksam ist, aber das Testament nicht aufgrund des Inahltszusammenhangs nicht in einem wirksamen und unwirksamen Teil aufgespalten werden kann, so daß das gesamte Testament unwirksam wurde.

Hinweis: Jeder Testamentserrichter ist deshalb davor zu warnen, zu einem späteren Zeitpunkt Änderungen oder Ergänzungen seines Testamentes ohne fachlichen Rat vorzunehmen.

 

Streit bei Abhebung von Bankkonten mittels einer Vollmacht

Häufig entsteht nach Eintritt des Erbfalles Streit darüber, ob der Inhaber einer Bankvollmacht Kontobewegungen auf Weisungen des Erblassers veranlaßt hat.
Erben und auch Pflichtteilsberechtigte vertreten dabei nicht selten die Auffassung, daß der Bevollmächtigte das Konto des Erblassers „abgeräumt” und sich selbst bereichert habe.

Das OLG Bamberg (Urteil vom 25.02.2002 4 U 116/01) hat hierzu geurteilt, daß bei Abhebung eines Sparkontos mittels einer Vollmacht der Abhebende die Beweislast für den Rechtsgrund also für das Behaltendürfen des Auszahlungsbetrages trägt.

Die Vollmacht allein reicht hierfür nicht aus.

Hinweis: Dem Bevollmächtigten ist also zu empfehlen, den Rechtsgrund für den Gebrauch einer Vollmacht nachweislich schriftlich mit Unterschrift des Kontoinhabers zu dokumentieren.

 

Pflichtteilsrecht und Pflichtteilsentziehung

Das Bundesverfassungsgericht hat erst im Jahre 2005 entschieden, daß das Pflichtteilsrecht also die Beteiligung des Ehegatten und der Kinder des Erblassers an dessen Nachlaß auch gegen dessen Willen verfassungsgemäß ist.

Das Bundesverfassungsgericht sieht darin einen Ausdruck der Erbrechtsgarantie nach Art. 14 i.V.m. Art. 6 Grundgesetz. In wenigen Ausnahmefällen gesetzlich genau geregelt, ist eine Entziehung des Pflichtteils zulässig.
Voraussetzung ist jedoch, daß der Pflichtteilsentziehungsgrund konkret und umfassend im Testament benannt wird.
Auch dies hat das Bundesverfassungsgericht mit seinem Beschluß vom 11.05.05 Az 1 BVR 62/00 nochmals bestätigt.

In diesem Fall hatte die Erblasserin ihre Tochter den Pflichtteil entziehen wollen,
„Begründung: wegen schwerer Kränkung und böswilliger Verleumdung”
Die Gerichte hielten diese Pflichtteilsentziehung für unwirksam, weil der Entziehungsgrund nicht hinreichend konkret im Testament benannt worden ist.

Das Bundesverfassungsgericht hat diese Rechtsprechung und die Anforderung an eine Konkretisierung der Pflichtteilsentziehung im Testament nochmals bestätigt.

Hinweis: Es ist daher immer ratsam, wenn eine Pflichtteilsentziehung beabsichtigt ist, fachlichen Rat zur rechtsgültigen Formulierung im Testament vorher einzuholen.

Besonders im Erbrecht gilt: Fragen Sie. Vorher!

 

Bei Versteigerung im Internet gilt Widerrufsrecht

Der Bundesgerichtshof hat in einer seiner jüngsten Urteile (Az.: VIII ZR 375/03) entschieden,dass es sich bei den beliebten Versteigerungen im Internet (z.B. eBay) nicht um Versteigerungen im Rechtssinne, sondern um Kaufgeschäfte zum Höchstgebot handelt.
Demgemäß stehen dem Ersteigerer (Käufer) von Waren, die von einem gewerblichen Anbieter zur Versteigerung angeboten wurden, ein Widerrufs- und Rückgaberecht zu.
Somit können ersteigerte Artikel binnen 14 Tagen zurückgegeben werden, wenn sie von gewerblichen Anbietern stammen.

Ausgenommen hiervon sind jedoch Versteigerungsgeschäfte von Privatleuten. Bei diesen Geschäften besteht kein Widerrufsrecht und wenn entsprechend ausgeschlossen, auch keine Gewährleistung.